WEG Verwaltung


UNSERE SERVICELEISTUNGEN


 WEG Verwaltung
Unsere Dienstleistung im Detail:
  • Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (insbesondere den §§ 27 und 28), aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, aus den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer.
  • Der Verwalter hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung in technischer, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht notwendig ist.
  • Er ist verpflichtet, die Anlage (d.h. das Gemeinschaftseigentum und das gemeinschaftliche Verwaltungsvermögen) mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines ordentlichen und fachkundigen Kaufmanns zu betreuen; dabei hat er alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
  • Der Verwalter handelt grundsätzlich im Namen und für Rechnung der Eigentümer und ist auch gegenüber Behörden, Drittpersonen/-firmen und anderen bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft in deren Angelegenheiten (der laufenden Verwaltung) außergerichtlich auf der Aktivseite wie auch der Passivseite zu vertreten. Bei anhängigen Prozessen gegen die Gemeinschaft (-Passivprozesse-) - einschliesslich Beschlussanfechtungsverfahren- besitzt der Verwalter ebenfalls Vertretungsvollmacht einschließlich der Berechtigung zur Anwaltsbeauftragung. Zur Anstrengung von Aktivprozessen - mit Ausnahme § 3(2) -bedarf es jedoch der einstimmigen Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat, sofern die Angelegenheiten aus Termin-/Fristgründen keinen Aufschub bis zu einer ordentlichen jährlichen oder auch außerordentlichen Eigentümerversammlung und einer entsprechenden Mehrheitsbeschlussfassung duldet.
  • Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung kann der Verwalter eine Vollmacht verlangen. Erlischt diese, so ist die Vollmacht unverzüglich zurückzugeben.
  • Der Verwalter ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.

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